allgemeine geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Auftragsvergabe

1.1 1

Gegenstand der nachfolgenden Geschäftbedingungen (AGB) sind Werke und/oder Dienstleistungen

auf den Gebieten Illustration, Grafikdesign und konzeptionelle/kreative Entwicklung.

1.2 1

Diese AGB sind Bestandteil jedes mündlichen bzw. schriftlichen Vertrages von DREKI gallery (vertreten durch Stephanie Sansom)
mit ihren Auftraggebern. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlicher Form.

1.3 1

Mit der mündlichen oder schriftlichen Annahme eines Angebots, mit einer Auftragsbestätigung, der Übermittlung von

Arbeitsunterlagen (z.B. Bild- und Textmaterial) an DREKI gallery gilt ein Auftrag als rechtsverbindlich erteilt.


§ 2 Urheberschutz und Nutzungsrechte

2.1 1

Der einem Illustrator/Grafikdesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag.

Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werks sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk.

Dazu zählen auch Vorarbeiten, Entwürfe und Konzeptionen sowie Bildbearbeitung. Vorschläge von Seiten des Auftraggebers

oder seinen Mitarbeitern begründen kein Mit-Urheberrecht und haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

2.2 1

Die Werke des Illustrators/Grafikdesigners dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck

im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages

nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.

Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden,

erwirbt der Auftraggeber mit der vollständigen Zahlung des Honorars.

2.3 1

Wiederholungsnutzungen, Mehrfachnutzungen und Nutzungen im allgemein größeren Umfang als vorgesehen,

sind honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung des Illustrators/Grafikdesigners.

Ferner steht dem Illustrator/Grafikdesigner ein Auskunftsanspruch über den Umfang der Nutzung zu.

2.4 1

Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Illustrators/Grafikdesigners.


§ 3 Abnahme und Abwicklung

3.1 1

Grundlage für die Entwicklung, Konzeption und Durchführung von Aufträgen ist das Briefing des Auftraggebers.

Basieren Änderungen oder Korrekturen an gelieferten Texten auf einer Änderung des Briefings, hat DREKI gallery das Recht, die durchzuführenden Änderungen wie einen neuen Illustrations- bzw. Designauftrag zu behandeln und zu berechnen.

3.2 1

Abgelieferte Arbeitsergebnisse in Form von E-Mails, Dateianhängen, Korrekturen, Konzepten, Entwürfen, Ausdrucken etc.

gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie in irgendeiner Weise verwendet oder die Abnahme erklärt.

Abweichungen (z.B. der Rechtschreibung,Textinhalte etc.) berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

Ebenso wenig neue Überlegungen auf Auftraggeberseite nach Auftragserteilung.

Wenn innerhalb einer zweiwöchigen Reklamationsfrist Beanstandungen eingehen,

hat der Auftraggeber DREKI gallery eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu gewähren.

3.3 1

DREKI gallery behält sich das Recht vor, eigenkreative Arbeiten für den Auftraggeber mit Nennung des Auftraggebers

für Eigenwerbung zu verwenden. Dies gilt auch für die vom Auftraggeber nicht umgesetzten Entwürfe.

 

§ 4 Kostenvoranschläge, Honorar, Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1 1

Soweit nicht anders vereinbart, werden die Leistungen von DREKI gallery auf Grundlage der in den Angeboten

angegebenen Stundensätze nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Bei Veränderungen des Leistungsumfangs von mehr als 20 %, verpflichtet sich DREKI gallery dies anzuzeigen, sobald es im Arbeitsablauf erkennbar ist.

4.2 1

Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich.

4.3 1

Zusatzleistungen, wie über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende Korrekturen,

Schaffung weiterer Entwürfe sowie andere Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

4.41

Fremd- und Nebenkosten — etwa für kreative Fremdleistungen, Versand, Kurier, Reisen, Druck, Hotel etc. —

sind gesondert zu vergüten bzw. als Auslage zu erstatten, wenn nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde.